Die Satzung

Präambel
Im Jahre 2001 wurden die Kulturpartnerschaften von WDR 3 ins Leben gerufen. Binnen kurzer Zeit entstand ein flächendeckendes Netzwerk in NRW, das bald aus 80 dauerhaften und zusätzlichen saisonalen Kulturpartnerschaften bestand. Gemeinsames Ziel der Partner ist es, das kulturelle Leben in NRW zu stärken und die Wahrnehmung der Kultur im Land zu verbes-
sern. Die Kulturpartner schließen sich nun zu einem eigenen Verein zusammen, um die Aktivitäten noch stärker zu koordinieren und um das Netzwerk weiter innerhalb von NRW auszudehnen. 
 
§ 1   Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Kulturpartner NRW“ und fügt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“ hinzu. 
Er hat seinen Sitz in Düsseldorf. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen. 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
§ 2   Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgaben
(1)  Der  Kulturpartner  NRW  e.V.  verfolgt  ausschließlich  und  unmittelbar  gemeinnützige Zwecke  im  Sinne  des  Abschnitts  „Steuerbegünstigte  Zwecke“  der  Abgabenordnung. 
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur auf der Ebene des Landes Nordrhein-Westfalen. 
Die Aufgaben der Kulturpartner NRW e.V. erstrecken sich auf alle kulturellen Belange.  Ziel des Zusammenschlusses ist es, 
–   die  kulturelle  Vielfalt  des  Landes  NRW  zu  stärken,  zu  fördern  und  über  die Grenzen des Landes hinaus über die vielfältige Kultur NRWs zu informieren. Dies soll insbesondere  durch  die  Koordination  und  Organisation  z.B.  des  Kulturpartnerfestes NRW,  durch  Aktionen  und  Projekte  (Veranstaltungen,  Kampagnen,  Ausstellungen 
usw.) für die gesamte Kultur und deren Sparten z.B. „Musikland NRW“, Theaterland NRW“ erreicht werden; 
–   neue  Kooperationen  zwischen  Kulturinstitutionen,  -vereinen  und  -initiativen  in 
NRW innerhalb und außerhalb des Netzwerks Kulturpartnerschaften zu initiieren und die bestehenden zu intensivieren, 
–  in  Zusammenarbeit  mit  dem  Westdeutschen  Rundfunk  für  eine  regelmäßige Darstellung des  Kulturlebens  in  NRW  mit  allen  seinen  Erscheinungsformen  und  Stilrichtungen in der Öffentlichkeit zu sorgen und nach Möglichkeiten und Notwendigkeiten die Vermittlung von Kultur zu unterstützen. 
(2)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
(3)  Mittel des Kulturpartner NRW e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.  Die  Mitglieder  erhalten  keine  Zuwendungen  aus  Mitteln  des  Kulturpartner NRW e.V. 
(4)  Es  darf  keine  Person  durch  Ausgaben,  die  dem  Zweck  des  Kulturpartner  NRW  e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 
(5)  Bei  Auflösung  oder  Aufhebung  des  Kulturpartner  NRW  e.V.  oder  bei  Wegfall  seines bisherigen  Zweckes  fällt  sein  Vermögen  an  das  Land  Nordrhein-Westfalen  zwecks Verwendung für die Förderung der Kultur, soweit hierüber nicht gemäß §10 Abs. 3 verfügt wurde. 
 
 § 3  Mitgliedschaft
Mitglieder können sein: 
1.  Juristische Personen, die WDR3 Kulturpartner sind (ordentliche Mitglieder). 
2.  Natürliche  oder  juristische  Personen,  die  die  Aufgaben  und  Ziele  des  Kulturpartner NRW e.V. unterstützen (fördernde Mitglieder). 
3.  Die  Mitgliederversammlung  kann  auf  Vorschlag  des  Vorstandes  verdiente  Persönlichkeiten  zu  Ehrenmitgliedern  (auf  Lebenszeit)  ernennen.  Auf  Vorschlag  des  Vorstandes kann die Mitgliederversammlung den Titel Ehrenvorsitzender verleihen. 
4.  Mitglieder nach Abs. 2 bis 3 wirken in der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht beratend mit. 
 
§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft
(1)  Mitglieder gemäß §3 Abs. 1 beantragen ihre Aufnahme schriftlich beim Kulturpartner NRW e.V.. 
(2)  Mitglieder gemäß §3 Abs. 2 bis 3 werden durch den Vorstand vorgeschlagen. 
(3)  Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. 
 
§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft 
(1)  Die Mitgliedschaft erlischt bei Fortfall der Voraussetzungen gemäß §3. 
(2)  Die Mitgliedschaft im Kulturpartner NRW e.V. kann zum Ende eines Geschäftsjahres mit halbjähriger Frist gekündigt werden. 
(3)  Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann bei Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Kulturpartner NRW e.V. ein Mitglied mit 2/3 Mehrheit aus dem Kulturpartner NRW e.V. ausgeschlossen werden.  
 
§ 6  Organe
Organe des Kulturpartner NRW e.V. sind: 
1.  Mitgliederversammlung, 
2.  Vorstand  
 
§ 7  Mitgliederversammlung
(1)  Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:   
Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung, 
1.  Wahl  des  Vorsitzenden,  des  Schatzmeisters  und  der  zwei  stellvertretenden 
Vorsitzenden, 
2.  Genehmigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes des Vorstandes, 
3.  Wahl  von  zwei  Rechnungsprüfern  und  zwei  Ersatzprüfern  auf  die  Dauer  von 
zwei Jahren. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. 
4.  Beratung, Empfehlung und Beschlüsse zum Arbeitsprogramm, 
5.  Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, 
6.  Beschlussfassung über Anträge, 
7.  Beschlussfassung über Bestellung eines besonderen Vertreters für bestimmte 
Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen gemäß §30 BGB, 
8.  Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen. 
 
(2)  Beschlüsse zur Satzungsänderung, zum Ausschluss von Mitgliedern sowie zur Auflösung des Vereins gemäß §10 werden mit 2/3–Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, alle übrigen mit einfacher Mehrheit gefasst. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.   
(3)  Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich, durch schriftliche Einladung mit einer Frist von vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung einzuberufen. Vorbehaltlich der Regelung in §10 ist jede ordnungsgemäß  einberufene  Mitgliederversammlung  beschlussfähig.  Beantragt  mindestens ein  Fünftel  der  Mitglieder  mit  schriftlicher  Begründung  die  Einberufung,  so  ist  eine Mitgliederversammlung  vom  Vorsitzenden  innerhalb  eines  Monats  unter  Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. 
 (4)  Der Vorsitzende, oder bei seiner Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden, leitet die Mitgliederversammlung. 
(5)  Jedes ordentliche Mitglied nach §3 Abs. 1 hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich. Mitglied ist die Institution (Einrichtung), nicht die Person. Bei Amtswechsel geht die Stimme auf den Amtsinhaber/in über. 
 
§ 8    Vorstand  
(1)  Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. 
(2)  Die  Amtszeit  des  Vorstandes  dauert  zwei  Jahre;  Wiederwahl  ist  möglich.  Der  Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. 
(3)  Der Vorstand hat folgende Aufgaben:   
1.  Verwirklichung  der  laufenden  Aufgaben  des  Kulturpartner  NRW  e.V.  auf  der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 
2.  Erstellung des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes, 
3.  Beratung und Beschluss des Haushaltsplanes. 
(4)  Der  Vorstand  tritt  mindestens  zweimal  jährlich  zu  einer  Sitzung  zusammen.  Er  ist beschlussfähig,  wenn  schriftlich  zwei  Wochen  vorher  eingeladen  worden  ist.  Bei Stimmengleichheit  entscheidet  das  Votum  des  Vorsitzenden.  Beschlüsse  des  Vor-standes können auch schriftlich gefasst werden, wenn keines der Mitglieder diesem Verfahren widerspricht. 
(5)  Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 
(6)  Der Vorstand kann bestimmte Funktionen und Aufgaben einem Geschäftsführer, einer anderen Persönlichkeit, einer Institution oder einer Organisation übertragen. 
(7)  Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Einzelvertretungsberechtigt ist der Vorsitzende. Im Falle einer Verhinderung wird der Verein durch zwei Mitglieder des restlichen Vorstands vertreten. Der Verhinderungsfall muß nicht nachgewiesen werden. 
(8)  Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes kann dieser Ausschüsse für die Dauer seiner Amtszeit berufen. Projektgebundene Ausschüsse gelten mit Abschluss der Arbeit als aufgelöst. 
 
§ 9   Finanzierung
(1)  Die Tätigkeit des Kulturpartner NRW e.V. wird finanziert durch: 
1.  Eigenleistungen der Mitglieder 
2.  Beihilfen, Spenden, Schenkungen und ggfs. Zuwendungen 
 (2)  Beiträge können auf Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben werden. 
 
§ 10  Auflösung 
Für den Beschluss über die Auflösung des Kulturpartner NRW e.V. ist die Anwesenheit von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 
Ist  eine  Mitgliederversammlung  für  eine  Auflösung  nicht  beschlussfähig,  kann  eine weitere einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist. 
(1)  Die Liquidation wird durch den Vorstand durchgeführt. 
(2)  Bei  Auflösung  des  Kulturpartner  NRW  e.V.  findet  ein  Ersatz  von  etwaigen  Zuwendungen an den Verein sowie eine Verteilung des Vereinsvermögens nicht statt. 
(3)  Die auflösende Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des vorhandenen  Vermögens  für  gemeinnützige  Zwecke  des  Kulturlebens  auf  Landesebene. Der Beschluss wird, wenn nicht gemäß §2 Abs. 5 das Vermögen an das Land Nordrhein-Westfalen  fallen  soll,  erst  nach  schriftlicher  Zustimmung  des  zuständigen  Finanzamtes  rechtswirksam,  und  darf  erst  nach  Eintritt  der  Rechtswirksamkeit  ausgeführt werden. 
 
§ 11  In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.  Die Satzung können Sie sich auch als PDF downloaden.